Wahlrecht

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Wie werden die Überhangsmandate ausgeglichen?

Werden alle Überhangmandate durch Ausgleichsmandate ausgeglichen? Oder kann es trotz einer Stimmenmehrheit von Rot Grün zu mehr Sitzen für die CDU FDP kommen?

Hintergrund Ihrer Frage sind die Besonderheiten des baden-württembergischen Landtagswahlrechtes. Ob Ausgleichsmandate entstehen, hängt von den Stimmenzahlen der einzelnen Parteien im Regierungsbezirk ab. Antwort auf Frage eins lautet daher: „nicht immer“.

Entstehung von Überhangmandaten
Die einer Partei zustehenden Mandate (berechnet über die Gesamtstimmenzahl nach den Grundsätzen der Verhältniswahl) werden regional verteilt, d. h. es wird ermittelt, wie viele der Mandate einer Partei in welchen Regierungsbezirk fallen. Gewinnt eine Partei in den Wahlkreisen eines Regierungsbezirkes mehr Erstmandate (sogenannte Direktmandate) als ihr dort nach der Verhältnisrechnung zustehen, erhält diese Partei zusätzliche Sitze (sogenannte „Überhangmandate“).

Ausgleich von Überhangmandaten
Hat eine Partei in einem Regierungsbezirk Überhangmandate erworben, wird im betreffenden Regierungsbezirk geprüft, ob ein Ausgleich stattfinden muss. Ob tatsächlich Ausgleichsmandate entstehen, hängt von den Stimmenzahlen der einzelnen Parteien im Regierungsbezirk ab.
Die Gesamtzahl der Mandate im Regierungsbezirk wird so lange erhöht, bis das Überhangmandat der Partei auch nach der Verhältnisrechnung zusteht. Wenn durch die Erhöhung der Mandatszahl einer oder mehreren anderen Partei/en zuvor ein zusätzliches Mandat zustände, bekommt sie dieses als sogenanntes Ausgleichsmandat. Stünde der überhängenden Partei das Mandat schon nach der Verhältnisrechnung zu, bekommen die anderen Parteien keinen Ausgleich.

Bei der aktuellen Wahl wurden aufgrund der Stimmenzahlen die neun Überhangmandate der CDU mit neun Mandaten für SPD und GRÜNE ausgeglichen. Deshalb hat der Landtag 138 Abgeordnete (120 + 18).

Bei anderen Stimmenzahlen hätte es durch Überhangmandate tatsächlich zu einer Mandatsmehrheit von CDU/FDP kommen können.

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Wer ist mit der Regierungsbildung beauftragt?

Ist im BW Wahlrecht festgelegt wer mit der Regierungsbildung beauftragt wird: Die stärkste Fraktion, die stärksten Franktionen oder ist das gar nicht geregelt?

Im baden-württembergischen Wahlrechts ist die Frage der Regierungsbildung nicht festgelegt. Aus der Verfassung geht lediglich hervor, dass der Ministerpräsident mit der absoluten Mehrheit der Stimmen gewählt werden muss. Um eine absolute Mehrheit der Stimmen zu erreichen, ist nach dem Wahlergebnis von gestern in jedem Fall eine Koalition notwendig. In der Regel geht die stärkste Fraktion auf die anderen Fraktionen zu, um mit ihnen zu sondieren, ob Koalitionsverhandlungen möglich sind. Da sich in Baden-Württemberg bereits im Laufe des Wahlkampfs zwei Lager herausgebildet hatten und das eine Lager (grün-rot) über eine rechnerische Mehrheit verfügt, ist wohl davon auszugehen, dass die Grünen als die etwas stärkere Partei die Initiative zur Koalitionsbildung ergreifen werden.
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Warum stehen nicht alle 19 Parteien auf dem Wahlzettel?

Auf dem Wahlzettel stehen nicht alle 19 Parteien, die im Land zugelassen sind, sondern nur diejenigen, die im Wahlkreis zugelassen sind.
Wie kann denn dann das Verhältniswahlrecht richtig funktionieren, insbesondere bei den kleinen Parteien? Die können ja nicht überall gewählt werden und werden entsprechend unterrepräsentiert (nicht im Landtag, wo sie vielleicht sowieso nicht reinkommen, sondern in den Prozenten < 5%).

Nach dem baden-württembergischen Wahlrecht können in den jeweiligen Wahlkreis nur die Parteien gewählt werden, für die auch ein Vertreter in dem Wahlkreis zugelassen ist und kandidiert. Im Unterschied zur Bundestagswahl haben sie also nicht die Möglichkeit den Parteien unabhängig vom Kandidaten eine Stimme zu geben.

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Wahlberechtigt, wenn man kurz vor der Wahl aus Baden-Württemberg wegzieht?

Ich habe vor kurzem meinen Hauptwohnsitz nach Rheinland-Pfalz verlegt, aber eine Wahlbenachrichtigung für meinen Heimatort in BW erhalten. Nun bin ich heute zur Wahl, diese wurde mir aber trotz Wahlbenachrichtigungskarte verwehrt. Darf ich nicht wählen? Ist das so richtig?

Nach dem baden-württembergischen Landtagswahlgesetz haben die Bürgerinnen und Bürger ein Wahlrecht, die seit mindestens drei Monaten in Baden-Württemberg wohnen. Durch den Begriff "seit" wird deutlich, dass sie auch weiterhin in Baden-Württemberg wohnen müssen, um ihr Wahlrecht ausüben zu können. Die Wahlbenachrichtigungskarte allein berechtigt in so einem Fall nicht zur Wahl. Der Bürgermeister des Fortzugsortes muss im Falle einer Verlegung des Wohnsitzes den Wahlleiter darüber unverzüglich informieren, damit der Fortgezogene aus dem Wählerverzeichnis gestrichen werden kann. Dadurch wurde ihnen leider das Wahlrecht entzogen, allerdings jedoch auf einer korrekten rechtlichen Grundlage.

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Wo wird geregelt, dass man persönlich wählen muss?

Bei den Landtagswahlen gilt ja der Grundsatz, dass man höchstpersönlich wählen muss. Aus welchem Wahlprinzip kann man dies ableiten? Dem Grundsatz der unmittelbaren Wahlen?

Der Grundsatz, dass man höchstpersönlich wählen muss, ergibt sich aus dem Grundgesetz Art. 38,2 ("Die Abgeordneten des Deutschen Bundestages werden in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl gewählt. Sie sind Vertreter des ganzen Volkes, an Aufträge und Weisungen nicht gebunden und nur ihrem Gewissen unterworfen.") Unmittelbar bedeutet, dass keine Zwischeninstanz (z.B. ein Wahlmann oder eine Wahlfrau, wie in den USA bei der Präsidentschaftswahl) eingeschaltet werden darf. Der oder die Bürger/in wählen unmittelbar.

Auch in der baden-württembergischen Landesverfassung ist ein entsprechender Artikel enthalten:

Artikel 26
(1) Wahl- und stimmberechtigt ist jeder Deutsche, der im Lande wohnt oder sich sonst gewöhnlich aufhält und am Tage der Wahl oder Abstimmung das 18. Lebensjahr vollendet hat.
(2) aufgehoben
(3) Die Ausübung des Wahl- und Stimmrechts ist Bürgerpflicht.
(4) Alle nach der Verfassung durch das Volk vorzunehmenden Wahlen und Abstimmungen sind allgemein, frei, gleich, unmittelbar und geheim.
....

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Wie kann ein EU-Bürger wählen?

Ich bin französischer Staatsbürger, wohne aber bis Ende Juli in Baden-Württemberg. Ich möchte gern bei der Landtagswahl am 27. März 2011 in Baden-Württemberg wählen, da ich nicht nach Frankreich zurückfahren kann.
Ich weiß allerdings gar nicht was ich dafür tun muss. Ist das Eintragen im Wählerverzeichnis noch möglich? Wenn es nicht zu spät ist, was muss ich dafür machen? Wie und Wo ?


Ausländer (Personen, die die deutsche Staatsangehörigkeit nicht besitzen) sind nicht wahlberechtigt. Daher sind Staatsangehörige der anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union (Unionsbürger) – anders als bei den Europa- oder Kommunalwahlen – bei der Landtagswahl nicht wahlberechtigt, auch wenn sie ihren Hauptwohnsitz in Baden-Württemberg haben.

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Kann ein EU-Bürgern gewählt werden?

Kann ein Unionsbürger gewählt werden, der in seinem Herkunftsland die Wählbarkeit nicht beantragt hat?
Er hat die Wählbarkeit ja nicht verloren (so wie es im Gesetz heißt), er würde die Wählbarkeit ja erhalten, wenn er sie beantragen würde.


Das passive Recht bei der Landtagswahl ist das Recht, sich um einen Sitz im Landtag zu bewerben.

Für die Landtagswahl in Baden-Württemberg kann nur kandidieren, wer

  • wahlberechtigt und
  • nicht von der Wählbarkeit ausgeschlossen ist.

Ausländer (Personen, die die deutsche Staatsangehörigkeit nicht besitzen) sind nicht wahlberechtigt, können also auch nicht gewählt werden. Daher sind Staatsangehörige der anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union (Unionsbürger) – anders als bei den Europa- oder Kommunalwahlen – bei der Landtagswahl nicht wahlberechtigt, auch wenn sie ihren Hauptwohnsitz in Baden-Württemberg haben.

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Wahlrecht nach Einbürgerung?

Meine Frau hat am 10.02.2011 die Einbürgerungsurkunde übereicht bekommen. Sie wohnt seit 2005 in Baden-Württemberg und ist seitdem auch hier gemeldet. Ist Sie damit bei der Landtagswahl in Baden-Württemberg wahlberechtigt? Müssen wir etwas tun, damit Sie ins Wählerverzeichnis aufgenommen wird?

Ihre Frau ist wahlberechtigt. Da aber nicht ausgeschlossen werden kann, dass eine Eintragung der deutschen Staatsangehörigkeit ins Melderegister nicht mehr rechtzeitig vor der Aufstellung des Wählerverzeichnisses erfolgt, sollte sie gegebenenfalls rechtzeitig einen Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis zu stellen. Am Besten fragen Sie einfach beim Bezirksamt oder dem Statistischen Amt nach. 
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18. Geburtstag erst nach dem Stichtag

Ich werde Anfang März mein achtzehntes Lebensjahr vollenden, habe also nach dem Stichtag Geburtstag. Was muss ich tun um trotzdem wählen zu können?  

Grundsätzlich sind Sie immer in der Gemeinde wahlberechtigt, in der Sie mit Hauptwohnsitz gemeldet sind. Dort werden Sie automatisch in das Wählerverzeichnis eingetragen.
Da die Daten für das Wählerverzeichnis aus den Daten der Meldebehörde zu einem festgelegten Stichtag (35. Tag vor der Wahl, 20. Februar 2011) stammen, sie aber erst danach Ihren 18. Geburtstag feiern, erhalten Sie wahrscheinlich auch nicht drei Wochen vor dem Wahltag eine Wahlbenachrichtigung. Deshalb sollten sie sich umgehend mit Ihrer Gemeindeverwaltung in Verbindung setzen und um Aufnahme in das Wählerverzeichnis bitten.
Sie können auch das Wählerverzeichnis vom 7. bis 11. März 2011 während der allgemeinen Öffnungszeiten Ihrer Gemeindeverwaltung einsehen. Stellen Sie fest, dass Sie nicht aufgenommen wurden, müssen Sie möglichst umgehend einen Einspruch schriftlich oder persönlich (zur Niederschrift) einlegen.

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18. Geburtstag kurz nach der Landtagswahl. Ausnahmeregelung?

Meine Tochter wird Anfang April 18 Jahre alt. Gibt es eine Ausnahmeregelung, dass Personen, die innerhalb eines Monates nach dem Wahltermin 18 Jahre alt werden, wählen dürfen?

Leider kann ich ihnen keine Hoffnung machen, von einer Ausnahmeregelung ist mir nichts bekannt. Die Regelung, dass das 18. Lebensjahr vollendetsein muß, ist im Landtgswahlgesetz §7 enthalten und läßt keine Ausnahmen zu.  
 

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Wahlberechtigt bei Umzug nach Baden-Württemberg?

Ich ziehe Anfang März von Bayern nach Baden-Württemberg um. Darf ich vor diesem Hintergrund an der Landtagswahl 2011 in Baden-Württemberg teilnehmen?

Leider können Sie an der Landtagswahl 2011 in Baden-Württemberg nicht teilnehmen, da Ihr Hauptwohnsitz noch nicht seit drei Monaten in Baden-Württemberg liegt.
Bei der Landtagswahl sind alle Bürgerinnen und Bürger wahlberechtigt, d.h. sie können wählen, wenn sie Deutsche im Sinne von  Artikel 116 Abs. 1. des Grundgesetzes sind und am Wahltag das 18. Lebensjahr vollendet haben, seit mindestens drei Monaten in Baden-Württemberg wohnen, nicht vom Wahlrecht ausgeschlossen sind und im Wählerverzeichnis Ihrer Heimatgemeinde geführt werden. 

 
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Ausnahmen bei der Wohndauer in Baden-Württemberg?

Ich lebe seit Mitte Januar 2011 in Baden-Württemberg und habe keine Wahlkarte für die bevorstehende Landtagswahl erhalten. Nun habe ich erfahren, dass der Erstwohnsitz seit mindestens drei Monaten in Baden-Württemberg liegen muss, um wahlberechtigt zu sein. Diese Bedingung verpasse ich um knappe drei Wochen. Das finde ich sehr bedauerlich und wollte deshalb wissen, ob es für diese "Drei-Monats-Regel" Ausnahmen gibt?

Leider kann ich ihnen keine Hoffnung machen. Die 3-Monate-Regelung ist im Landtagswahlgesetz enthalten und lässt leider keine Ausnahmen zu.  

Landtagswahlgesetz Baden-Württemberg §7

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Ummeldung des Wohnsitzes?

Ich habe mich im Sommer letzten Jahres nach Hessen umgemeldet (Erstwohnsitz) und habe nur meinen Zweitwohnsitz in Baden-Württemberg belassen. Bis jetzt bin ich nicht dazu gekommen, meinen Erstwohnsitz wieder in Baden-Württemberg anzumelden. Ich habe auf der Homepage gelesen, das man um wahlberechtigt zu sein, mind. seit 3 Monaten in Baden-Württemberg wohnhaft sein muss, um wahlberechtigt zu sein. Ich wollte nun anfragen, ob ich wahlberechtigt wäre, wenn ich mich noch vor dem 6. März nach Baden-Württemberg zurückmelden würde, da ich eigentlich seit 25 Jahren in Baden-Württemberg wohnhaft bin und mich nur zwischendurch umgemeldet hatte.

Leider können Sie nicht wählen. Das Landtagswahlgesetz §7 ist hier eindeutig. Wenn Sie Ihren Erstwohnsitz noch in Hessen haben, ist das eigentlich ausgeschlossen. Eine kleine Chance besteht vielleicht in der Formulierung "oder sich sonst gewöhnlich aufhalten". Fragen Sie daher beim Bürgermeisteramt Ihrer Gemeinde nach. 

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Wo darf man nach einem Umzug wählen?

Ich ziehe Ende Februar von einer baden-württembergischen Stadt in eine andere baden-württembergische Stadt. Wo darf ich wählen?

Laut  Landtagswahlgesetz sind in dem Wahlkreis wahlberechtigt, in dem Sie seit mindestens 3 Monaten Ihren Hauptwohnsitz haben.

Sind Sie innerhalb der letzten drei Monate vor dem Wahltag innerhalb Baden-Württembergs umgezogen, ist für die Aufnahme in das Wählerverzeichnis ausschlaggebend, in welcher Gemeinde Sie am Stichtag (6. März 2011) gemeldet waren.

Erfolgt der Umzug innerhalb derselben Gemeinde, ist eine "Umtragung" in den neuen Wahlbezirk nicht möglich.

Wenn Sie im Wählerverzeichnis am alten Wohnort eingetragen sind, aber am neuen Wohnort wählen wollen, haben Sie folgende Möglichkeiten:

  • Sie können in der neuen Gemeinde einen Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis stellen.
  • Wenn Ihre neue Wohnortgemeinde im gleichen Wahlkreis wie Ihre alte Gemeinde liegt, können Sie bei der alten Gemeinde einen Wahlschein beantragen und damit in einem Wahllokal Ihrer neuen Gemeinde wählen.
  • Sie können bei Ihrer alten Gemeinde einen Wahlschein beantragen und per Briefwahl Ihre Stimme abgeben.

Innenministerium: Wahlteilnahme bei Umzug

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Kann man als Deutscher mit Wohnsitz Schweiz wählen?

Kann ich als Deutscher mit Wohnsitz in der Schweiz wählen?

Nein, an den Landtagswahlen kann man auch als Deutscher nur teilnehmen, wenn man seinen Erstwohnsitz in Baden-Württemberg hat.

Anders ist es bei der Bundestags- und Europawahl. Bei beiden können Sie als Deutscher im Ausland wählen, Sie müssen hierzu einen Antrag auf Aufnahme in das Wählerverzeichnis stellen. Genaue Informationen hierzu und auch den Antrag in Pdf-Format finden Sie im Internet auf den Seiten des Bundeswahlleiters.
Zur Bundestagswahl:
www.bundeswahlleiter.de
Zur Europawahl:
www.bundeswahlleiter.de

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Wahlberechtigt trotz Auslandsaufenthalt?

Ich befinde mich während der Landtagswahl im Ausland. Darf ich dennoch wählen, z.B. durch Briefwahl?

Ob Sie wählen dürfen, hängt vor allem davon ab, ob Sie mit Ihrem Hauptwohnsitz noch in Baden-Württemberg gemeldet sind. Sollten Sie Ihren Hauptwohnsitz ins Ausland verlegt haben, sind Sie leider nicht mehr bei der Landtagswahl wahlberechtigt. Ansonsten können Sie Briefwahl bei Ihrer Gemeinde beantragen.

Generell gilt: Bei der Landtagswahl sind Sie wahlberechtigt und können wählen,
wenn Sie Deutscher im Sinne von Artikel 116 Abs. 1 des Grundgesetzes sind
und am Wahltag das 18. Lebensjahr vollendet haben,
seit mindestens drei Monaten Ihren Hauptwohnsitz in Baden-Württemberg haben oder sich sonst gewöhnlich dort aufhalten,
nicht vom Wahlrecht ausgeschlossen sind und
im Wählerverzeichnis Ihrer Heimatgemeinde geführt werden.

Grundsätzlich sind Sie immer in der Gemeinde wahlberechtigt, in der Sie mit Hauptwohnsitz gemeldet sind. Dort werden Sie automatisch in das Wählerverzeichnis eingetragen. Die Daten für das Wählerverzeichnis stammen aus den Daten der Meldebehörde zu einem festgelegten Stichtag (35. Tag vor der Wahl, 20. Februar 2011). Die Wahlberechtigten werden in das Wählerverzeichnis von Amts wegen eingetragen. Wenn Sie am Wahltag bereits länger als drei Monate in Baden-Württemberg mit Hauptwohnsitz angemeldet waren, erhalten Sie – ohne einen Antrag stellen zu müssen – spätestens drei Wochen vor dem Wahltag eine Wahlbenachrichtigung.

Diese Wahlbenachrichtigung wird allerdings an Ihren gemeldeten Hauptwohnsitz geschickt. Da Sie sich nicht in Deutschland aufhalten, müssen Sie den Wahlschein also bei Ihrem Bürgermeisteramt anfordern.

Sie können einen Wahlscheinantrag auch per Email bei Ihrem zuständigen Bürgermeisteramt stellen. Sie erhalten die Unterlagen dann ggfls. mit der Luftpost, wenn Sie angeben, dass Sie sich im Ausland aufhalten. 

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Wahlrecht bei zweifelhaftem Erstwohnsitz?

Bei uns in der Gemeinde gibt es mehrere Bürger, die seit Jahrzehnten im Bundesland Bayern wohnen, ihren Hauptwohnsitz jedoch in BW haben (z.B. bei den Eltern) und somit bei uns wählen. Das hat doch mit Demokratie nichts mehr zu tun, wenn jeder in dem Ort wählt, wo er gar nicht darf.
Muss der Erstwohnsitz eines Bürgers im ehemaligen Bundesland zwangsabgemeldet werden, oder muss der Erstwohnsitz im neuen Bundesland zwangsangemeldet werden?
Sind die Städte/Gemeinden oder die Landratsämter hierfür zuständig?


Das Melderecht ist Landesgesetz, Sie finden es im Internet als Volltext unter www.landesrecht-bw.de. Dem Gesetz folgend ist jeder verpflichtet, sich nach einem Umzug innerhalb der Bundesrepublik bei der neuen Gemeinde anzumelden. Eine Abmeldung ist nicht nötig. Wer dieser Pflicht nicht nachkommt, begeht eine Ordnungswidrigkeit und kann mit einem Bußgeld belegt werden. Inwieweit dies in der Praxis eine Rolle spielt, vermag ich nicht zu beurteilen.
Das Einwohnermeldeamt ist Gemeindeaufgabe.

Ein wichtiger Punkt ist die Frage von Erst- und Zweitwohnsitz. Die Hauptwohnung ist demnach die „vorwiegend benutzte Wohnung“, was bei Personen, die sich in der Berufsausbildung/im Studium befinden, schwierig festzustellen ist. Die Stadt Tübingen beispielsweise hat beschlossen, eine Zweitwohnsteuer einzuführen, um auf diesem Weg die Studierenden dazu zu bewegen, Tübingen als Erstwohnsitz anzumelden – mehr Einwohnerinnen und Einwohner bedeuten an dieser Stelle ein Mehr an staatlichen Zuweisungen.

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Was passiert wenn die FDP unter 5 Prozent der gültigen Stimmen erreicht, jedoch in einem Wahlkreis ein Direktmandat erhalten würde?

Ihre Frage ist im Landtagswahlgesetz geregelt:

§ 2
Verteilung der Abgeordnetensitze
(3) In jedem Wahlkreis ist der Bewerber gewählt, der die meisten Stimmen erreicht hat, d.h. der FDP-Kandidat würde in den Landtag einziehen

(1) Die 120 Abgeordnetensitze werden auf die Parteien im Verhältnis ihrer Gesamtstimmenzahlen im Land nach der parteiübergreifend absteigenden Reihenfolge der Höchstzahlen verteilt, die sich durch Teilung der auf die jeweiligen Parteien entfallenen gültigen Stimmen durch ungerade Zahlen in aufsteigender Reihenfolge, beginnend mit der Zahl eins, ergibt.
Parteien, die weniger als 5 Prozent der im Land abgegebenen gültigen Stimmen erreicht haben, werden hierbei nicht berücksichtigt. Haben Parteien mit einem geringeren Stimmenanteil als 5 Prozent oder Einzelbewerber Sitze nach Absatz 3 Satz 1 erlangt, so werden entsprechend weniger Sitze verteilt, d.h. weitere FDP-Kandidaten ziehen nicht in den Landtag ein.

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Eine Wahl-Broschüre in leichter Sprache (in Kooperation mit der Lebenshilfe BW)
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