Foto: Staatsministerium Baden-Württemberg

Die Landesregierung

Die Landesregierung setzt sich, so Art. 45 Abs. 2 der Landesverfassung, aus dem Ministerpräsidenten und den Ministern zusammen. Zu weiteren Mitgliedern können Staatssekretäre und Staatsräte ernannt werden. Auch wenn dem Landtag als der Volksvertretung in der Landesverfassung die zentrale Bedeutung der Legislative (Gesetzgebung) zukommt, so ist der Einfluss der Landesregierung auf die politische Gestaltung und Leitung des Landes bestimmend. Der Landtag ist seinerseits oft nicht in der Lage, das Übergewicht der Exekutive wettzumachen.

Mit den Ministerien und der Landesverwaltung steht der Landesregierung eine Infrastruktur zur Verfügung, die mit ihrem Fach- und Verwaltungswissen die Bedeutung des Landtags in der Verfassungswirklichkeit und politischen Praxis verringert hat. Die starke Position der Landesregierung birgt die Gefahr einer  Schieflage in der Gewaltenteilung zugunsten der Exekutive.

Der Ministerpräsident wird vom Landtag mit der Mehrheit seiner Mitglieder in geheimer Abstimmung gewählt (Art. 46 Abs. 1 LV). Im Anschluss daran bestimmt der Ministerpräsident die Landesregierung: die Minister, Staatssekretäre und Staatsräte. Er bestellt außerdem seinen Stellvertreter (Art. 46 Abs. 2 LV).

Die Verteilung der Ministerämter auf die jeweilige Koalitionspartei wird in den Koalitionsverhandlungen festgelegt. Darüber hinaus wird der Ministerpräsident die Proporzverhältnisse innerhalb seiner Partei berücksichtigen und einen Ausgleich der innerparteilichen Machtverhältnisse anstreben.

Der Landtag muss die Regierung mit  mehr als der Hälfte der abgegebenen Stimmen bestätigen (Art. 46,3 LV). Wird die Regierung nicht innerhalb von drei Monaten nach dem Zusammentritt des neu gewählten Landtags gebildet und bestätigt, so ist der Landtag aufgelöst – ein Fall, der in der bisherigen Geschichte des Landes noch nicht eingetreten ist. Die Regierung und jedes ihrer Mitglieder können jederzeit ihren Rücktritt erklären (Art. 47 und Art. 55,1 LV).

Will der Ministerpräsident nach Bestätigung der Landesregierung weitere Minister ernennen, braucht er dazu die Zustimmung des Landtags (Art. 46,4 LV). Der Landtag hat außerdem die Möglichkeit, mit einer Zweidrittelmehrheit den Ministerpräsidenten zu zwingen, ein Mitglied seiner Regierung zu entlassen (Art. 56 LV). Dem Ministerpräsidenten kann der Landtag das Vertrauen nur dann entziehen,  wenn er mit der Mehrheit seiner Mitglieder einen Nachfolger wählt (Art. 54 LV). Allerdings bedarf der Antrag, einen Minister zu entlassen oder dem Ministerpräsidenten das Vertrauen zu entziehen, nur der Unterstützung durch ein Viertel der Mitglieder des Landtags oder durch zwei Fraktionen. 

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Weiterführende Links:

Landeskunde:

LpB:

Landeskunde Baden-Württemberg: Landesregierung - Das Kabinett
Portal Landeskunde Baden-Württemberg

Wikipedia: Landesregierung von Baden-Württemberg 

Die Landesregierung

Landesportal Baden-Württemberg: Landesregierung

Unsere Landesregierung (PDF 768,8 KB)
In der PDF stellt das Staatsministerium die aktuelle Landesregierung vor. Es wird jeweils eine kurze Biografie und eine Beschreibung der Aufgaben des Ministerpräsidenten, der Minister und Ministerinnen gegeben. Auch die Staatssekretäre und Staatssekretärinnen werde kurz vorgestellt. Außerdem ist am Ende noch eine Liste der Adressen und Telefonnummern aller Ministerien enthalten.

Landesrecht-BW Bürgerservice: Geschäftsordnung der Regierung des Landes Baden-Württemberg 

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Ministerium für Umwelt, Naturschutz und Verkehr 
Ministerium für Wissenschaft, Forschung und Kunst
Ministerium für Arbeit und Sozialordnung, Familien und Senioren
Wirtschaftsministerium Baden-Württemberg

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Vertretung des Landes Baden-Württemberg bei der Europäischen Union, Brüssel

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